Vertragsrecht

Verhandeln und Gestalten

Täglich werden vielfältige Vereinbarungen über die Modalitäten und die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen geschlossen.

Das Vertragsrecht befasst sich mit der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen, der Auslegung des vertraglich geregelten, insbesondere der Geltendmachung von Ansprüchen aus abgeschlossenen Verträgen, der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen, aber auch mit der Modifizierung von Vereinbarungen und letztlich mit den Möglichkeiten zur Beendigung von Verträgen.

So bearbeite ich für meine Mandanten in unterschiedlichen Bereichen unterschiedliche Vertragsarten, darunter Klassiker wie

Arbeitsverträge,

Arbeitnehmerüberlassungsverträge,

Freie Mitarbeiterverträge,

Dienstleistungsverträge,

Immobilienkaufvertrag,

Maklervertrag.

Viele Verträge entspringen jedoch den praktischen Erfahrungen bestimmter Branchen und Geschäftsmodellen meiner Mandanten. Bei der Vertragsgestaltung für meine Mandaten folge ich so einerseits den Grundprinzipien des Vertragsrechts, mit Fragen nach Haftung, Kündigungsmöglichkeit, Vertragsanpassungsklauseln, Vergütungsmechanismen und Zahlungssicherheiten. Andererseits entstehen für meine Mandaten individuelle Verträge, die genau auf ihre Kunden und Klienten ausgerichtet sind und Besonderheiten der Geschäftsbeziehung schriftlich im Vertrag widerspiegeln.

Meine Tätigkeit im Vertragsrecht passt sich dabei ganz individuell den Bedürfnissen meiner Mandaten an. Manchmal geht es weniger um die Formulierung einer Klausel, sondern um die Begleitung der Vertragsverhandlungen mit dem Vertragspartner, um im richtigen Moment meine Mandaten zu unterstützen und deren Interessen zu sichern. Nicht nur juristisches Detailwissen, sondern Beharrlichkeit, Cleverness und Durchsetzungsvermögen sind hierbei gefragt. Wichtig ist mir dabei die enge Abstimmung mit meinen Mandaten. Diese sind stets über meine nächsten Verhandlungsschritte informiert, unsere Vorstöße sind koordiniert und die Ziele intern klar definiert. Ich weiß, worauf es meinem Mandaten ankommt und setze dies um – ob mit Druck oder Bluff – das weiß nur mein Mandant.

Hier einige Beispiele für Vertrags-Exoten, die von mir für meine Mandanten gestaltet und verhandelt werden:

 

1.) Headhuntervertrag / Arbeitsvermittlungsvertrag / Personalberatervertrag

Personalberater, sogenannte Headhunter helfen Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern. Sie sondieren den Bewerbermarkt, führen erste Vorstellungsgespräche und begleiten den Bewerbungsprozess im Regelfall bis der Auftraggeber seinen Wunsch-Mitarbeiter gefunden hat. Eine solche Zusammenarbeit zwischen Personalvermittler und Unternehmen sollte vertraglich geregelt werden, da das Gesetz (BGB) einen solchen Vertrag nicht ausdrücklich regelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, der Elemente des Dienstleistungs- und des Maklervertrages beinhaltet. Insbesondere das Entstehen der Provisionsansprüche, mögliche Rückzahlungsverpflichtungen und der Umfang der geschuldeten Arbeiten sollte vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden, um späteren Streit zu vermeiden.

2.) Unternehmensvermittlungsvertrag / Unternehmensmakler / Business Broker Vertrag

Bei einem solchen Vertrag handelt es sich regelmäßig um suchende, vermittelnde, geschäftsanbahnende, beratende und begleitende Tätigkeit beim Verkauf mittelständischer Unternehmen. Der Business Broker (Unternehmensberater) bereitet die Geschäftsdaten des verkaufswilligen Unternehmens so auf, dass damit potentielle Käufer – oft Mitbewerber am Markt – angesprochen werden können. Ein Vorteil liegt hier auch in der anfangs noch anonymisierten Interessenabfrage über den Broker. So kann der Markt sondiert werden, ohne dass Wettbewerber oder Mitarbeiter zu früh davon erfahren. Der Unternehmer selbst kann sich auch auf sein Tagesgeschäft konzentrieren – dieses soll ja gerade für den Fall des Verkaufs auch gut dastehen. Was letztlich der Unternehmensvermittler alles an Leistungen zu erbringen hat und zu welchem Zeitpunkt er welche Provisionen erhält, sollte genau in einem Vertrag geregelt werden Auch hier treffen wieder verschiedene rechtliche Aspekte wie Dienstleistungsvertrag, Maklervertrag und auch Werkvertrag aufeinander. Ohne ausdrückliche und ausführliche Regelungen zu Themen wie Umfang, Zeitpunkt, Dauer, Verschwiegenheit, Provisionsansprüche u.a. wäre vertrauensvolle und zielführende Zusammenarbeit kaum möglich.

3.) Apothekenkaufvertrag

Der Apothekenmarkt ist in Bewegung. In den nächsten Jahren werden viele Apotheker ihre berufliche Tätigkeit beenden und den Betrieb gerne veräußern.

Bei einem solchen Apothekenkaufvertrag handelt es sich um einen Unternehmenskaufvertrag, bei dem einige Besonderheiten zu beachten sind. Er wird in der Regel als sogenannter Asset Deal abgewickelt, d.h. dass eine genaue Einigung über die Wirtschaftsgüter erfolgen muss, die auf den Erwerber oder die Erwerberin der Apotheke erfolgen muss. Dabei werden regelmäßig sämtliche Vermögensgegenstände wie das bewegliche Sachanlagevermögen, das Warenlager, aber auch immateriellen Vermögensgegenstände übertragen.

Wichtig ist beiden Vertragsparteien dabei, welche Haftungen und Risiken sie bis und ab dem Übergang zu tragen haben, vor allem für welche Verbindlichkeiten sie einzustehen haben. Regelmäßig will der Erwerber/-in in die bestehenden Verträge mit Dritten eintreten. Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei dem Apothekenmietvertrag. Mit ihm kann der ganze Apothekenkaufvertrag stehen und fallen. Wird der Mietvertrag erst neu abgeschlossen, sind Besonderheiten zum Kündigungsrecht und zur Konkurrenzsituation zu beachten.

Letztlich stellen sich Verhandlungen über einen Apothekenkaufvertrag oft als zähes Ringen dar, bei dem eineerseits einzelne Positionen genau geprüft werden müssen, andererseits die Verhandlungen zügig geführt werden sollten, um den richtigen Erwerbsmoment nicht verstreichen zu lassen.